Pressemitteilung 6.9.2022
Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Klage des What-the-Fuck-Bündnisses abgewiesen. Geklagt hatte die Anmelder*in einer Kundgebung gegen den christlich-fundamentalistischen, sogenannten „Marsch für das Leben“ (MfdL). Die Klage richtete sich gegen die Verlegung der Kundgebung im Jahr 2019 durch die Berliner Polizei. Die Route des MfdL war zuvor ebenfalls von der Polizei geändert worden.
Die Abtreibungsgegner*innen des MfdL ziehen jedes Jahr durch Berlin Mitte, um ihre misogynen, homo- und transfeindlichen Positionen zu vertreten. Zwischen der Kundgebung und dem Aufzug der Abtreibungsgegner*innen befand sich 2019 zudem eine Sitzblockade, die unverhältnismäßig brutal geräumt wurde und in deren Nachgang während der Corona-Pandemie mind. 100 Aktivist*innen einzeln vor Gericht gestellt wurden. Ein Großteil der Anklagen wurde gegen eine Geldstrafe eingestellt. Die Verfahren wurden zudem von einem Teil der Richter*innen als absurd bezeichnet, da der Vorwurf der Nötigung im Zusammenhang mit Sitzblockaden eine rechtliche Grauzone ist. Die Polizei Berlin hat 2019 also unter fadenscheinigen Gründen eine Sitzblockade geräumt und eine angemeldete Kundgebung ihres angemeldeten Platzes verwiesen, um dem menschenverachtenden MfdL den Weg zu bereiten.
Im Urteil heißt es, dass „eine Gefahrensituation“ bestanden hätte, wodurch die Auflage, die Kundgebung von ihrem Platz zu verweisen, angemessen gewesen sei. Dass diese Gefahrensituation erst durch die von der Berliner Polizei vorgenommene Routenänderung des MfdL geschaffen wurde und im Verlauf eine weitere Versammlung von Personen geräumt wurde, bleibt in der Urteilsbegründung unerwähnt. Zudem hatte der Leiter der polizeilichen Maßnahmen während der Gerichtsprozesse zur Sitzblockade immer wieder betont, dass in den Nebenstraßen Personen gewesen seien und deshalb die Sitzblockade von min. 100 Personen hätte geräumt werden müssen. Dass hinter der Blockade eine angemeldete Kundgebung stattfand, die nach Räumung der Sitzblockade ebenfalls dem MfdL weichen musste, spielte in den Gerichtsprozessen wiederum keine Rolle.
Die Anwältin des What-the-Fuck-Bündnisses hatte betont, dass die Wahrnehmbarkeit der Inhalte der Versammlung durch Dritte durch die Verlegung nicht mehr gewährleistet gewesen sei und die Verlegung des Kundgebungsortes daher das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt habe. Eine Rechtfertigung ergebe sich auch nicht aufgrund der veränderten Route des MfdL, die am Kundgebungsort der Klägerin entlang führte. Bereits bei der Verlegung der Route hätte die Polizei das Demonstrationsrecht des klagenden Bündnisses nicht derart missachten dürfen, sodass es völlig hinter dem der anderen Demonstration zurücktritt.
„Es ist deutlich, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit als auch das Demonstrationsfreiheitsrecht des MfdL über das der Gegenproteste gestellt wurde!“, so Ella Nowak, Pressesprecher*in der What-the-Fuck-Bündnisses.
Auch dieses Jahr, am 17.09.22, werden die christlichen Fundamentalist*innen wieder durch Berlin marschieren und auch dieses Jahr sind Gegenproteste geplant, um das menschenverachtende Weltbild der Abtreibungsgegener*innen aufzuzeigen. In den Vorgesprächen mit Behörden zeigt sich erneut, dass das Demonstrationsrecht nicht für alle gleich gilt. Während die Route des MfdL schon genehmigt ist und auf der Internetseite der Berliner Versammlungbehörde eingesehen werden kann, wurde die Demonstrationsroute des „Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung“ erst ausgeschlossen und erst nach erneutem Druck ermöglicht. Die Anmelderin der Demonstration des What-the-Fuck-Büdnisse wartet noch immer auf Bestätigung der Route seitens der zuständigen Behörde.
Ella Nowak, Pressesprecherin des What-the-Fuck-Büdnisses
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